Hilfsmittel zur Stomaversorgung sind bei allen zugelassenen Leistungserbringern (z. B. Sanitätshäuser, Homecare-Unternehmen, Apotheken) erhältlich.
Stomaprodukte zählen bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Gürtel) zu den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln.
Hier gilt die gesetzliche Zuzahlungsregelung von 10% je Packung, höchstens jedoch 10 € im Kalendermonat für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel (je Indikation).
Je nach Indikation kann die Versorgung mit Hilfsmitteln mehrere Produkte einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses umfassen. So benötigt ein Stomaträger für seine Versorgung z. B. Basisplatten und Stomabeutel, aber auch Gürtel, Paste und Reinigungslotion.
Benötigen Versicherte auf Grund mehrerer Erkrankungen verschiedene Hilfsmittel, so sind die Zuzahlungen für die vom Arzt verordneten Hilfsmittel für jeden Versorgungs-bereich getrennt zu entrichten.
Die Zuzahlungen, die an die gesetzlichen Krankenversicherungen zu leisten sind, werden von den Versicherten an den Leistungserbringer gezahlt.
Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zu leisten.
Wird die Höchstgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.
Die Höchstgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Chroniker-Regelung).
Stand: Januar 2004
Quelle: BVMed
Wir stehen Ihnen gerne unter unserem gebührenfreien Service-Telefon 0800 / 888 33 88 zur Verfügung.
Detailfragen und Anträge auf Zuzahlungsbefreiung richten Sie bitte an Ihre Krankenkasse.