Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen 
Dansac GmbH

1. AUFTRÄGE

Mit der Erteilung eines Auftrags erkennt der Besteller diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen an. Ausschließlich deren Bestimmungen und die von den Parteien gegebenenfalls getroffenen Sondervereinbarungen gelten für die Lieferung von Waren durch uns an den Besteller. Andere Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von uns ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis von anderen Geschäftsbedingungen eine Vertragsleistung vorbehaltlos ausführen.

2. LIEFERUNG

a) Sofern im Einzelfall keine Lieferfrist vereinbart wurde, sind unsere Lieferfristen unverbindlich.
b) Werden vereinbarte Lieferfristen nicht eingehalten, so ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Erst nach dem erfolglosen Verstreichen kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, eine Nachfrist ist ausnahmsweise gemäß § 323 Absatz 2 BGB entbehrlich.
c) Wir geraten auch im Falle einer vereinbarten Lieferfrist nicht in Verzug, wenn aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, eine richtige, vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer ausbleibt.
d) Wird die Versendung der Waren vom Besteller verzögert oder die Annahme bestellter Waren unberechtigt verweigert, so sind die daraus entstandenen Kosten vom Besteller zu tragen.
e) Bei Bestellungen ab einem Warenwert von EUR 350,- übernehmen wir die Kosten der Versendung (mit Transportmitteln unserer Wahl). Bei Bestellungen unter EUR 350,- erfolgt die Versendung auf Rechnung des Bestellers und wir berechnen eine Bearbeitungsgebühr. Werden Waren auf Wunsch des Bestellers auf einem anderen Wege zugestellt, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
f) Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung der Waren an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Hat der Besteller eine Verzögerung zu vertreten, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
g) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme für den Besteller nicht unzumutbar ist.

3. PREISE

a) Unsere Preise sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Bestellung gültigen Listpreisen in Euro. Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz separat berechnet und ist vom Besteller zu zahlen.
b) Ist die vereinbarte Lieferfrist länger als vier Monate, erfolgt eine Anpassung des vereinbarten Listpreises an die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Erhöht sich in einem solchen Fall der Preis, hat der Besteller das Recht von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten.

4. ZAHLUNG

a) Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt gewähren wir 2 % Skonto. Die Rechnung gilt als spätestens am zweiten Werktag nach Rechnungsdatum als durch den Besteller erhalten. Außerdem können wir dem Besteller zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs und der damit verbundenen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes die Teilnahme an unserem Bankeinzugsverfahren anbieten.
b) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von bis zu 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behalten wir uns vor. Wenn der Besteller keine Tilgungsbestimmung trifft, werden Zahlungen des Bestellers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und mit dem Überschuss auf die jeweils ältesten Rechnungen verrechnet.
c) Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn wir über den Betrag verfügen können.
d) Unsere Außendienst-Mitarbeiter haben keine Inkasso-Vollmacht.
e) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder deswegen Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Bestellers nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
f) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss eines Vertrags Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung beim Besteller auszugehen ist, so dass unsere Zahlungsansprüche gefährdet erscheinen, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zahlung Zug-um-Zug gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für den Besteller erbrachten Leistungen sind vom Besteller zu vergüten. Die Vermutung einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Bestellers ist insbesondere gegeben, wenn er Wechsel oder Schecks aus von ihm zu vertretenden Umständen nicht einlöst.

5. RETOUREN

a) Retouren müssen schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular angemeldet werden und werden von uns generell durch ein Speditionsunternehmen unserer Wahl an Ihrem Standort (innerhalb Deutschlands) abgeholt. Für von Ihnen eigenständig zurückgesandte Ware erfolgt keine Gutschrift, deren Annahme wird von uns verweigert.
b) Eine Gutschrift der Ware kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Ware durch Sie innerhalb der letzten 6 Monate bei uns bezogen wurde und diese sich in einem verkehrsfähigen Zustand gemäß MDR befindet. Die Ware muss original verpackt, darf nicht geöffnet, verschmutzt, verklebt oder beschädigt sein. 
c) Bei von uns unverschuldeten Retouren fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des Retourenwerts (mindestens jedoch 60 Euro) an.
d) Die Rücknahme von speziell gekennzeichneten Waren, z.B. durch Aufkleber, ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Retoure nicht von uns verschuldet ist.

6. ANSPRÜCHE BEI MÄNGELN

a) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser gemäß § 377 HGB die Waren untersucht und Mängel ordnungsgemäß rügt. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Entdeckung. Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der Waren nicht verweigert werden.
b) Werden auf dem Transportweg entstandene Bruchschäden bzw. Fehlmengen und Falschlieferungen dem Frachtführer oder Verkehrsträger nicht fristgemäß angezeigt, so wird vermutet, dass die Waren auf dem Transportweg nicht beschädigt wurden. Eine ordnungsgemäße Bestätigung des Verkehrsträgers ist einzureichen.
c) Soweit ein Mangel vorliegt, können wir diesen zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung ("Nacherfüllung") beheben. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Zeitraum der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe der nachgebesserten Ware erneut zu laufen; gleiches gilt für nachgelieferte Ware.
d) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Besteller Rücktritt vom Vertrag verlangen; das Recht zur Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bestehen nach Maßgabe von Ziffer 8b).
e) Der Besteller trägt die Kosten der unberechtigten Geltendmachung von Mängelansprüchen. Warenrücknahmen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Verkäufer möglich (siehe 5. Retouren). Es besteht kein Umtauschrecht für Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen. Für Rücksendungen von nicht mangelhaften Waren ohne unsere Zustimmung kann kein Ersatz geleistet werden. Die hierbei entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Absenders.
f) Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für uns nur in demjenigen Umfang verbindlich, in welchem sie (i) in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind, (ii) ausdrücklich als "Garantie" oder "Beschaffenheitsgarantie" bezeichnet werden, und (iii) die aus einer solchen Garantie für uns resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festlegen.
g) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde. Ausgenommen sind weiterhin Schadensersatzansprüche (i) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) aufgrund Vorsatz oder (iii) grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsführer oder leitenden Angestellten.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, so behalten wir uns das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden vor. Das Eigentum geht bei Übergabe eines Schecks nicht vor endgültiger Gutschrift des Scheckbetrages, bei Übergabe eines Wechsels nicht vor dessen Einlösung an den Besteller über.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ("Vorbehaltsware") zurückzunehmen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist eine vorherige Fristsetzung nicht erforderlich. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware dürfen wir die Geschäftsräume des Bestellers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir nach im Voraus erklärter Androhung zu deren angemessener Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.
c) Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu verwenden. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, er tritt jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Abnehmer zu verkaufen, die die Abtretung gegen sie gerichteter Zahlungsforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. Der Besteller bleibt nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Unsere Berechtigung, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Liegt einer dieser Fälle vor, so können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Mit dem Eintritt eines solchen Falls erlischt das Recht des Bestellers zur Einziehung der Forderungen. Soweit zwischen dem Besteller und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die an uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss des Schlusssaldos.
h) Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich von sämtlichen Beschlagnahmen, Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in Bezug auf die Vorbehaltsware zu unterrichten. Darüber hinaus hat der Besteller gegenüber diesen Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Soweit die Ware weiterveräußert wurde, ist der Gegenwert unserer ausstehenden Forderungen gesondert von den übrigen Zahlungsmitteln auszuweisen.
d) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

8. HAFTUNG

a) Für die Folgen fehlerhafter oder von uns nicht empfohlener Anwendung unserer Waren wird nicht gehaftet.
b) Unsere Haftung für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten, welche nicht Geschäftsführer oder leitende Angestellte sind, grob fahrlässig verursacht werden.
c) In den Fällen der Ziffer 8 b) ist unsere Haftung jedenfalls auf den Wert der jeweiligen Lieferung beschränkt.
d) Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Bestellers verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Die Verjährungsfrist bei Ansprüchen wegen Mängeln richtet sich nach Ziffer 6 g).
e) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen unsere Mitarbeiter oder Beauftragten.

9. WARENZEICHEN

Ein Weiterverkauf unserer Waren ist nur unter unserem Warenzeichen zulässig. Unsere Produkte dürfen aus medizinproduktrechtlichen Gründen nur in den Originalverpackungen veräußert werden. Umfüllungen oder Teilmengen dürfen nicht angeboten, verkauft oder anderweitig weitergegeben werden.

10. DATENSCHUTZ

Im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitungen speichern und verarbeiten wir Kundendaten, soweit dies geschäftsnotwendig und im Rahmen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulässig ist.

11. HÖHERE GEWALT

Sind wir aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten oder mangelnder Belieferung durch unsere Lieferanten an der Erfüllung unsere vertraglichen Verpflichtungen gehindert, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, höchstens jedoch um drei Monate. Die genannten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Wir werden die Umstände der Behinderung sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung dem Besteller mitteilen. Dauert die Behinderung drei Monate oder länger, sind wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

Erfüllungsort für alle uns sowie dem Besteller obliegenden Verpflichtungen ist für beide Seiten München.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Seiten München. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).